Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma MEA-proTecc GmbH

1. Geltung

1.1 Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossene Verträge – im folgenden „Bestellung“ genannt – über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen – im folgenden „Lieferung“ genannt – gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Vertragsabschluß

2.1 Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und MEA-proTecc GmbH sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich.

2.2 Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.

2.3 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn Sie Ihnen schriftlich zugeht. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben, oder wir in der mündlichen oder fernmündlichen Bestellung auf eine derartige Zusage verzichtet haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Zeichnungen und Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen oder für den Lieferanten erkennbaren Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen besteht für uns insoweit keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen oder Zeichnungen.

2.4 Bestellungsannahme ist uns innerhalb einer Woche ab Bestellung und mittels schriftlicher Austragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und zu den von uns genannten Preisen zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.5 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“ sowie sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung ein, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.2 Zahlungen erfolgen durch Überweisung. Nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung, sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Weiterhin widersprechen wir jeglichen Forderungen von Verzugszinsen ausdrücklich.

3.3 Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.

3.4 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

4.1 Die von uns vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich und gelten als Fixtermine. Zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.

4.2 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

4.3 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Termin fällig.

4.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4.5 Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebenen Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Bei Speditionssendungen ist der Lieferant aufgefordert sich mit uns, unter Angabe der entstehenden Kosten, abzustimmen.

4.6 Sofern die Verpackung von uns nicht vorgegeben ist, hat der Lieferant eine geeignete Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

4.7 Mehrkosten zur beschleunigten Beförderung der bestellten Waren wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder zur Einhaltung eines Liefertermins, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.8 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. In Fällen höherer Gewalt bei und oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Dokumentation

5.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung zu erstellen.

5.2 Die Dokumente müssen enthalten: Bestellnummer, Besteller, Menge und Mengeneinheit, unsere Artikelbezeichnung mit Zeichnungsnummer und Index, sowie die Artikelnummer.

6. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

6.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an dem die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

6.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.

6.3 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

7. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

7.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).

7.2 Sofern in dieser Ziffer nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung und deren daraus resultierenden Folgekosten, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern.

7.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.

7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

7.6 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

8. Produkthaftung

8.1 Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen entstehen.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.

9. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften

9.1 Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt.

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten, soweit der Lieferant die Verletzung zu vertreten hat. Ziffer7.2 Satz 2 findet Anwendung.

9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

10. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

10.1 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.

10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung, oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

10.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.

10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere schriftliche Einwilligung verschrotten.

11. Qualitätssicherung

11.1 Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften, sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

11.2 Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

11.3 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die im Abnehmerland vorherrschenden Bedingungen für Umwelt, Elektrizität und elektromagnetische Felder beachtet werden.

12. Geheimhaltung, Unterlagen

12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how, sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend vertrauliche Informationen) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zuhalten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig waren.

12.2 Alle Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

12.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urherberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

13.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort oder Hildesheim. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden u lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

Referenzen

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