Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. MEA-proTecc GmbH

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (im folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Waren gelten die Bedingungen als anerkannt. Anders lauten Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklich schriftlichen Anerkennung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

2. Vertragsabschluss, Unterlagen, Schutzrechte

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unsere Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unsere Vertreter bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

2.2. An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und anderen Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstige Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere auf Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen, mit den von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, soweit der Lieferant die Verletzung zu vertreten hat.

2.3. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Prototypenteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden.

2.4. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstandes wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikation, Kennzeichnung, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale oder sonstigen Beschaffenheiten der Lieferung und Leistungen sind nicht geduldet. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen oder chemischen Größen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.2. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand ( z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektrischen Medien oder auf Etiketten ) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/ Einsatzzwecke entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produktes zu testen.

3.3. Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1. Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

4.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und sich daraus nicht Nachteile für den Gebrauch ergeben.

4.3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung.

4.4. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4.5. Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgaben der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr für die Lieferung geht beim Verlassen unseres Werkgeländes auf den Kunden über. Versandweg und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, unserer Wahl überlassen. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare und von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz.

5.2. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn die Ware versandbereit ist, die Versendung sich jedoch aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.

6. Verpackungen

Soweit keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen und Kartonagen werden Eigentum des Bestellers und grundsätzlich nicht zurückgenommen.

7. Sicherheiten

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltet Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen.

7.2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen., zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferunsgverträgen durch den Kunden gleich.

7.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang der Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

7.4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wie diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 7.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlungen eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß §807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

7.6. Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstigen üblichen Risiken versichern.

7.7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unsere Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.

7.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Die Auslieferungen der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

7.9. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

8. Preise und Zahlung

8.1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer.

8.2. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

8.3. Sollte schriftlich keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen sein, so sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

8.4. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechungen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

8.5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns Vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

8.6. Bei Zahlungsunfähigkeit des Kundenwerden sämtliche bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden aus diesem und anderen Verträgen sofort fällig. Weitere Lieferungen dürfen aus dem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig gemacht werden.

8.7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

8.8. Zur Aufrechnung oder Zurückbehalten von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Ansprüche wegen Mängeln

9.1. Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmung:

9.2. Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HBG ordnungsgemäß zu erfüllen.

9.3. Mangelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

9.4. Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen ost kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir im Rahmen von Ziffer 8.

9.5. Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen.

9.6. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus anderen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.7. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zu Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

9.8. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von uns erfolgen, brauchen wir nicht annehmen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.

9.9. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.

9.10. Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

9.11. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

10. Haftung

10.1. Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB), soweit uns, unserer Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

10.2. Für Schutzrechtverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach dem Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben. Unsere Kunden stellen bei Auftragserteilung sicher, dass keinerlei Schutzrechte verletzt werden. Wir sind weder in der Lage, noch verpflichtet eine Überprüfung möglicher Schutzrechtverletzungen durchzuführen.

10.3. Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10.4. Mit Ausnahme der in Ziffer 8.1 – 8.5 geregelten Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Produkte 1 Jahr ab Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein.

10.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

10.6. Ansprüche aus Herstellerregreß bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

10.7. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

11.1. Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

11.2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.

11.3. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Hildesheim. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständige Gericht zu klagen.

11.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf der Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlosse.

11.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser LZB’s ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bedingungen sind so umzudenken, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erfüllt wird.

Referenzen

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